Hannover, 02.09.2026 (lifePR) – Nach einer gesetzlichen Neuregelung drohen schwer erkrankten Patientinnen und Patienten Versorgungslücken bei der Behandlung mit Medizinalcannabis. Die Patientenvertretung im Gemeinsamen Bundesausschuss (G-BA) fordert deshalb eine schnelle Klärung der Erstattungsfähigkeit sowie Bestands- und Übergangsregelungen für bereits laufende Therapien.
Mit Inkrafttreten des GKV-Beitragsstabilisierungsgesetzes am 30. Juli 2026 sind Cannabisblüten aus dem Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenversicherung gestrichen worden. Aus Sicht der Patientenvertretung ist daran insbesondere problematisch, dass dieser Wegfall nicht durch Bestands- und Übergangsregelungen für bereits laufende Therapien flankiert wurde. Für schwer erkrankte Patientinnen und Patienten stellt sich damit unmittelbar die Frage, wie ihre medizinisch notwendige Behandlung fortgeführt werden kann.
„Für Patientinnen und Patienten mit einer bereits etablierten Therapie darf der Wegfall der Erstattungsfähigkeit nicht zum Therapieabbruch führen. Gerade für sie fehlt bislang eine verlässliche Anschlusslösung“ sagt Dr. Cornelia Sander, Patientenvertreterin im G-BA.
Betroffen sind insbesondere Menschen, die bislang mit verdampfbarem Medizinalcannabis behandelt wurden und nun auf inhalierbare Extrakte umsteigen müssen. Unterschiedliche Auslegungen der Krankenkassen bezüglich deren Erstattungsfähigkeit führen in der Praxis mitunter zu Ablehnungen und somit zu Ungleichbehandlung ohne sachlichen Grund – und dies, obwohl der GKV-Spitzenverband während des Verfahrens zur Änderung des Medizinal-Cannabisgesetzes auf diese Alternative hingewiesen hat[1]. Ungeklärt sind zudem die Voraussetzungen für den gesetzlich vorgesehenen sechsmonatigen Therapieversuch mit einem cannabishaltigen Fertigarzneimittel. Der Versuch einer gemeinsamen Gesetzesauslegung von GKV-Spitzenverband und Kassenärztlicher Bundesvereinigung beantwortet aus Sicht der Patientenvertretung nicht alle offenen Fragen und ist in einem entscheidenden Punkt mittlerweile sogar strittig.[2] Zudem kann sie Patientinnen und Patienten nicht die nötige Rechtssicherheit bieten.
Die gesetzliche Neuregelung führt nach Rückmeldung von Patientinnen und Patienten auch in Bereichen, die von den Änderungen eigentlich nicht betroffen waren, zu neuen Unsicherheiten. So gehören cannabishaltige Arzneimittel mit den Wirkstoffen Dronabinol oder Nabilon sowie Extrakte in standardisierter Qualität nach dem aktuellen Gesetzestext weiterhin zum Leistungsumfang. Dennoch werden in der Praxis Verordnungen neuerdings teilweise nicht ausgestellt oder gültige Rezepte nicht angenommen – zurück bleiben auch hier unversorgte Patientinnen und Patienten.
„Die betroffenen Patientinnen und Patienten brauchen jetzt eine verlässlich zugängliche und bedarfsgerechte Versorgung. Sie können nicht monatelang auf sozialgerichtliche Entscheidungen warten“, erklärt Dr. Michaela Mai, Patientenvertreterin im G-BA. „Bevor Medizinalcannabis verordnet wird, sind in der Regel andere Therapieansätze bereits ausgeschöpft. Wenn diese Ansätze belastende Symptome wie Schmerzen, Übelkeit, Spastiken oder Schlafstörungen nicht ausreichend lindern, darf eine wirksame Behandlung mit Medizinalcannabis nicht aufgrund widersprüchlicher Auslegungen oder dem Mangel an Rechtssicherheit unterbrochen werden.“
Die Patientenvertretung fordert deshalb vom Bundesministerium für Gesundheit und dem richtliniengebenden G-BA eine schnelle Klärung der Erstattungsfähigkeit. Bereits laufende Therapien müssen bis zu einer endgültigen rechtlichen Klärung gesichert und Versorgungslücken ausgeschlossen werden.
Kontakt: Dr. Michaela Mai, Patientenvertreterin im Gemeinsamen Bundesausschuss,
E-Mail: mai@dmsg.de
Die Patientenvertretung im G-BA besteht aus Vertreter:innen der vier maßgeblichen Patientenorganisationen entsprechend der Patientenbeteiligungsverordnung:
- Deutscher Behindertenrat
- Bundesarbeitsgemeinschaft PatientInnenstellen und -initiativen
- Deutsche Arbeitsgemeinschaft Selbsthilfegruppen e.V.
- Verbraucherzentrale Bundesverband e.V.
Die Patientenvertretung im G-BA kann mitberaten und Anträge stellen, hat aber kein Stimmrecht.
[1] https://www.gkv-spitzenverband.de/media/dokumente/presse/p_stellungnahmen/2026_2027/20260112_GKV-SV_Stn_MedCanG-1.AndG.pdf
[2] https://www.kbv.de/praxis/tools-und-services/praxisnachrichten/2026/08-20/bei-cannabis-erstverordnung-immer-ein-fertigarzneimittel-kbv-bewertet-gesetzliche-regelung-neu
