München, 30.06.2025 (lifePR) – Nach mehrjährigen intensiven Verhandlungen zwischen dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen (GKV-SV) und den maßgeblichen Leistungserbringerverbänden konnte keine umfassende Einigung gefunden werden. Die Bundesschiedsstelle fällte daher Ende März 2025 nach einer mündlichen Anhörung Entscheidungen zu den bislang strittigen und nicht geeinten Punkten. Nun liegt der Schiedsspruch mit der Beschlussbegründung vor. Der VPKA Bayern begrüßt die Festsetzungen als klug, umsichtig und praktikabel. VPKA-Hauptgeschäftsführerin Dr. Ann-Kristin Stenger: „Die erzielten Ergebnisse verschaffen den Leistungserbringern die notwendige Orientierung und lassen ihnen gleichzeitig Gestaltungsspielraum. Auf dieser Basis lässt sich in der Praxis konstruktiv und qualitätsgesichert arbeiten.“ Die neuen Rahmenempfehlungen werden zum 1. Juli 2025 in Kraft treten.

Hintergrund

Der GKV-SV und die maßgeblichen Leistungserbringerverbände auf Bundesebene – zu ihnen gehört auch der BDPK, Dachverband des VPKA Bayern – hatten mehr als vier Jahre über die Rahmenempfehlungen Vorsorge und Rehabilitation nach §§111 Abs. 7, 111a Abs. 1 und 111c Abs. 5 SGB V verhandelt. Dabei ging es um die Entwicklung von Rahmenempfehlungen zu Inhalt, Umfang und Qualität von Rehabilitations- und Vorsorgeleistungen. Die Verhandlungspartnerschaft war eine Vorgabe aus dem Intensivpflege- und Rehabilitationsstärkungsgesetz (IPReG). Nachdem in den Gesprächen zu wesentlichen Punkten keine Einigung erzielt werden konnte, riefen GKV-SV und die Leistungserbringerverbände Ende November 2024 die Bundesschiedsstelle an. Bei der mündlichen Anhörung Ende März 2025 wurden nun Entscheidungen gefällt, die aufseiten des VPKA Bayern – als Vertreter zahlreicher privat getragener Rehabilitationseinrichtungen – auf Zustimmung stoßen.

Relevante Ergebnisse der Schiedsstelle

Der VPKA begrüßt die Auffassung der Schiedsstelle, dass die Rahmenempfehlungen bundesweit den grundlegenden Rahmen für die auf Landesebene abzuschließenden Verträge bilden, jedoch nicht zwingend Anwendung finden müssen. Sachlich begründet können andere Regelungen vereinbart werden, die Vertragsfreiheit der Einrichtungen wird daher nicht eingeschränkt. Dies gilt vor allem für die nun leider vorgesehene – und stark umstrittene – Einführung von Personalkorridoren. Diese sehen indikationsbezogene Personalkennzahlen in Form von Korridoren für verschiedene Personal- und Tätigkeitsbereiche für die Einrichtungen vor. „Wir sind außerordentlich froh, dass von der starren Verbindlichkeit der zum Teil praxisfernen Personalkorridore Abstand genommen wurde“, so Dr. Ann-Kristin Stenger. „Diese hätten nicht nur zu einer unnötigen bürokratischen Zusatzbelastung geführt, sondern außerdem vielen Kliniken die Fortführung ihrer bewährten Behandlungs-Konzepte erschwert oder gar unmöglich gemacht.“ Nun aber liegt die Festlegung der Leistungen und des erforderlichen Personals letztlich bei den Rehabilitationseinrichtungen und den Krankenkassen vor Ort.

Die Rahmenempfehlungen treten bereits zum 1. Juli 2025 in Kraft. Es gilt aber eine dreijährige Übergangsregelung, in der geprüft werden soll, ob bestehende Verträge aufgrund der Empfehlungen geändert werden müssen.