Grafing b. München, 04.07.2025 (lifePR) – Häufig tritt die Pflegebedürftigkeit plötzlich und unerwartet, z.B. nach einer schweren Erkrankung oder Verletzung ein. Die Betroffenen und deren Angehörige sind in dieser Situation sehr oft überfordert und benötigen dringend fachliche kompetente Hilfe.

Wir unterstützen Pflegebedürftige und ihre Angehörigen bei allen Fragen rund um das Thema Pflege. Dabei beraten wir unabhängig, kompetent und erstellen einen individuellen Versorgungsplan unter Berücksichtigung der Wünsche und Bedürfnisse der Pflegebedürftigen.  In einem ersten Telefonat beantworten wir alle Fragen ausführlich und kostenfrei.

Als unabhängiger Partner bieten wir eine neutrale Meinung und holen immer das Maximum für die pflegebedürftige Person heraus. Wir beantworten alle Fragen und begleiten durch den gesamten Prozess um Pflegeansprüche durchzusetzen.

Hilfe beim Beantragen eines Pflegegrades

Wir unterstützen bei der Beantragung eines Pflegegrades bei der Pflegekasse. Das erfolgt formlos. Nach Erhalt des offiziellen Antragformulars der zuständigen Pflegekasse helfen wir bei der Bearbeitung des Formulars. Es müssen Angaben zum Pflegebedarf und den vorliegenden Einschränkungen erfolgen. Alle wichtigen Unterlagen, wie Arztberichte, Diagnosen, Bescheinigungen etc., die den Pflegebedarf belegen, stellen wir gemeinsam mit den Pflegebedürftigen zusammen.

Vorbereitung auf die MDK-Begutachtung

Wir erklären wie ein Pflegetagebuch geführt wird und erstellen dies gegebenenfalls mit der pflegebedürftigen Person oder deren Angehörigen. Von großer Bedeutung ist, den Pflegebedarf realistisch darzustellen und Besonderheiten, wie z.B. Hilfebedarf in der Nacht zu dokumentieren. Wir informieren vorab über den Ablauf der Begutachtung und die Themen, welche angesprochen werden. Auf Wunsch nehmen wir persönlich mit teil und begleiten die pflegebedürftige Person durch die Begutachtung.

Hilfe beim Einlegen eines Widerspruchs

Ist die betroffene Person der Meinung, dass ein falscher oder zu niedriger Pflegegrad erteilt wurde, überprüfen wir gemeinsam die Einstufung der Pflegekasse. Entspricht diese Einstufung nicht unserer und der Einschätzung der pflegedürftigen Person, kann innerhalb eines Monats Widerspruch eingelegt werden. Wir formulieren für Sie den Widerspruch mit den fachlich richtigen Argumenten und Begründungen.

Pflegeversicherung & Pflegegrade

Es gibt drei Arten der Pflegeversicherung: die gesetzliche, die private und die freiwillige private Zusatzpflegeversicherung. Der Pflegegrad ist in fünf Stufen unterteilt, wobei 1 den niedrigsten und 5 den höchsten Grad darstellt. Der Pflegegrad bestimmt den Anspruch und die Höhe der finanziellen Mittel. Dabei spielt es keine Rolle, ob Sie gesetzlich oder privat versichert sind, da die Leistungen in beiden Fällen gleich hoch sind. Eine zusätzliche Zahlung und Leistung kann durch eine bereits bestehende private Zusatzpflegeversicherung erfolgen. Sobald der Pflegefall eingetreten ist, sind die Möglichkeiten, eine private Zusatzpflegeversicherung abzuschließen, jedoch stark eingeschränkt bis unmöglich.

Beratungsbesuche nach §37.3 SGB XI

In Bayern führen wir auch die verpflichtenden Beratungsbesuche nach §37.3 SGB XI durch.

Pflegebedürftige Menschen, die zu Hause ohne Hilfe eines ambulanten Pflegedienstes gepflegt und betreut werden und dafür Pflegegeld von ihrer Pflegekasse erhalten, sind gesetzlich dazu verpflichtet, sich regelmäßig von einer qualifizierten Pflegefachperson beraten zu lassen.

Die Beratungsbesuche sollen gewährleisten, dass die Qualität der Pflege zu Hause sichergestellt ist und mögliche Probleme frühzeitig erkannt und behoben werden können.

Die Inhalte einer Pflegeberatung nach §37.3 SGB XI sind: 

  • Bezug von Pflegesachleistungen
  • Kurzzeitpflege
  • Wohnraumanpassungen zum Abbau von Barrieren
  • Möglichkeit der Höherstufung des Pflegegrades
  • Bedarf von Hilfsmitteln (z.B. Rollator)
  • Tipps für typische Situationen im Alltag
  • Hebe- und Lagerungstechniken
  • Hinweise auf Pflegekurse & Pflegeschulungen

Je nach Pflegegrad müssen diese viertel- oder halbjährlich durchgeführt werden: 

  • Pflegegrad 1 – 4:einmal halbjährlich
  • Pflegegrad 5:einmal vierteljährlich

Die Kosten für die Beratungsbesuche nach §37.3 SGB XI übernimmt die Pflegekasse.