Kostenloser Ratgeber zeigt, was angehende Rentner beachten sollten

Viele wünschen sich mehr Zeit für den Partner, für Enkel und Hobbys. Andere haben nach 40 oder mehr Arbeitsjahren einfach das Gefühl, dass es reicht. Vor dem Erreichen der sogenannten Regelaltersrente aus dem Berufsleben auszuscheiden, ist möglich. Die Rente wird jedoch gekürzt. Daher sollte der Übergang in die neue Lebensphase gründlich überlegt werden. Zahlreiche Tipps rund um die Finanzplanung vor und während des Ruhestands gibt der „Budgetkompass fürs Älterwerden“. Der Ratgeber vom Beratungsdienst Geld und Haushalt kann kostenfrei unter www.geld-und-haushalt.de oder unter 030-20455818 bestellt werden.

Rentenanspruch berechnen lassen

Wie hoch fällt die Rentenkürzung bei einem vorzeitigen Ende des Berufslebens aus? Grundsätzlich gilt: Für jeden Monat, den man früher in Rente geht, verringert sich der Rentenanspruch um 0,3 Punkte, pro Jahr also um 3,6 Punkte. Wie hoch die Rentenzahlung sein wird, sollte man vor der Entscheidung stets individuell bei einem Beratungstermin der Rentenkasse ausrechnen lassen. Die ungekürzte Rente bekommen Berufstätige nur, wenn sie bis zur Regelaltersgrenze arbeiten. Diese Grenze wird in den kommenden Jahren schrittweise angehoben. Wichtig zu wissen: Wer vor dem 1. Januar 1953 geboren wurde und 45 Jahre eingezahlt hat, kann mit 63 ohne Abzüge in Rente gehen. Aber auch diese Altersgrenze wird für alle, die ab 1953 geboren sind, schrittweise erhöht. Wer allerdings nach dem Erreichen des Rentenalters noch einige Zeit im Beruf dranhängen möchte, wird von der gesetzlichen Rentenversicherung belohnt: Geht man später in Rente, gibt es einen Zuschlag, die Rentenansprüche steigen. Gezahlt wird der Bonus für maximal zwei Jahre.

Schrittweise in die Altersteilzeit

Eine Möglichkeit, sich früher aus dem Beruf zurückzuziehen, bietet die Altersteilzeit. Dazu muss der Arbeitnehmer mindestens 55 Jahre alt sein. Zudem muss er innerhalb der letzten fünf Jahre vor Beginn der Altersteilzeit mindestens 1.080 Kalendertage sozialversicherungspflichtig beschäftigt gewesen sein. Genaue Regelungen dazu enthält der jeweilige Tarifvertrag.

 

Foto: djd/DSV